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Vertrag über Erstellung eines Video-Clips eines Künstlers

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LG Köln – Az.: 27 O 291/16 – Urteil vom 22.03.2018

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der Firma M Entertainment, die Künstler aus den Bereichen Musik, Kabarett/Comedy und Entertainment betreut.

Die Beklagte beauftragte den Kläger am 09.05.2016 mit der Erstellung eines ca. 4 – 6 minütigen VIP Clips des Künstlers L anlässlich des 50-jährigen Firmenjubiläums der Beklagten am 15.07.2016 zu einem Gesamtbetrag von 5.350,00 EUR brutto. Ausweislich der Auftragsbestätigung (Bl. 3 GA) sollte eine telefonisches Briefing im Vorfeld erfolgen.

Der Kläger beauftragte seinerseits den Zeugen L mit der Erstellung des Videoclips.

Am 30.05.2016 fand ein telefonisches Briefing zwischen dem Zeugen L und der Zeugin T statt. Zudem übermittelte die Beklagte dem Zeugen L ein schriftliche Briefing mit Informationen zum Unternehmen.

Der Zeuge L übersandte der Beklagten am 30.06.2016 den von ihm erstellten Videoclip. Die Beklagte rügte am selben Tage telefonisch gegenüber dem Kläger, dass der Video-Clip nicht dem Y-Video zu vergleichen sei und ihr nicht gefalle.

(Symbolfoto: DC Studio/Shutterstock.com)

In der Folge kommunizierten die Parteien bis zum 07.07.2016 per Email hinsichtlich der Qualität des streitgegenständlichen Video-Clips. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B3 – B5 (Bl. 21ff. GA) zur Akte gereichten Emails Bezug genommen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2016 zur Abnahme des Werkes bis zum 26.07.2016 auf.

Die Parteien streiten darüber, ob der von dem Zeugen L erstellte Video-Clip den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspricht und der Vergütungsanspruch des Klägers fällig ist.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.350,00 EUR sowie die Erstattung vorgeri[…]


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