Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1017 – Beschluss vom 28.05.2020
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller das Ziel, den Vollzug der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (2126-1-8-G, BayMBl. 2020 Nr. 240, GVBl. 2020 S. 271) einstweilen auszusetzen, soweit diese durch § 12 Abs. 3 Satz 1 4. BayIfSMV zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Arztpraxen verpflichtet.
1. Der Antragsgegner hat am 5. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die in der Hauptsache streitgegenständliche Verordnung erlassen, die am 11. Mai 2020 in Kraft getreten ist (§ 24 Satz 1 4. BayIfSMV). Durch § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 269) hat der Antragsgegner die Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung bis zum 29. Mai 2020 verlängert.
Die angegriffene Bestimmung des § 12 Abs. 3 Satz 1 4. BayIfSMV erklärt die für das Personal und die Kunden der Betriebe des Groß- und Einzelhandels geltende Maskenpflicht i.S.v. § 1 Abs. 2 4. BayIfSMV in Arzt- und Zahnarztpraxen für entsprechend anwendbar, mit der Maßgabe, „dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt“.
2. Der Antragsteller ist als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und zugleich als Rechtsanwalt in Bayern niedergelassen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller zunächst einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Bestimmungen der mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft getretenen 3. BayIfSMV beantragt. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2020 hat er den Antrag auf die Regelungen der 4. BayIfSMV umgestellt und mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 zuletzt beantragt, die Maskenpflicht in Arztpraxen außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Maskenpflicht in Arztpraxen sei in einer Vielzahl von Situationen aus diagnostischen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund der Erkrankung des Patienten nicht sinnvoll. Auch wenn eine Vielzahl von diagnostischen und therapeutischen Verfahren das Tragen einer MNB grundsätzlich zulasse, werde der Behandlungserfolg dadurch aber erschwert oder sogar unmöglich gemacht. Daher müsse es dem Arzt […]