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Schuldhafte Säumnis bei Gerichtstermin

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LG Berlin, Az.: 67 S 264/18, Urteil vom 21.02.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. August 2018 verkündete Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte – 17 C 8/18 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO.

II.

Die gegen das Zweite Versäumnisurteil erhobene Berufung ist unbegründet. Ein Versäumnisurteil, gegen das – wie vorliegend – der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Das Zweite Versäumnisurteil ist verfahrensfehlerfrei ergangen.

Das Amtsgericht war zum Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO verpflichtet, da die Beklagte im Einspruchstermin säumig geblieben ist.

Eine Partei ist säumig, wenn sie – wie die Beklagte – zum ordnungsgemäß abgehaltenen Termin nicht erscheint (vgl. Toussaint, in: BeckOK ZPO, 31. Ed. Stand: 1. Dezember 2018, § 330 Rn. 5).

Die Säumnis war auch schuldhaft.

Die Frage des Verschuldens im Falle der Versäumung eines Termins ist bei § 514 ZPO nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 2008 – VI ZR 317/07, NJW 2009, 687, juris Tz. 11). Abzustellen ist auf das eigene Verschulden der geschäftsfähigen Partei, wobei ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 233 Rn. 3). Ob ein Verschulden vorliegt, ist entsprechend dem allgemeinen Gedanken des § 276 BGB nach einem objektiv abstrakten Maßstab zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. November 2003 – 2 BvR 1568/02, BeckRS 2003, 25084); erfasst wird jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. Wendtland, in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 233 Rn. 10). Das Gesetz erwartet von einem Prozessbevollmächtigten hierbei die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt; wenn ein besonderer Anlass besteht, d.h. wenn sich dem Rechtsanwalt im Einzelfall wegen äußerer Umstände die Notwendigkeit weiterer Prüfung aufdrängt, ist er jedoch zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1987 – IV a ZB 17/87, NJW-RR 1988, 508).

Gemessen daran lag dem […]


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