Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 3 ZB 18.787 – Beschluss vom 16.04.2020
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.336,42 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Sie sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die als Lehrerin (Grundschule, Besoldungsgruppe A12) im Dienst des Beklagten stehende Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf rückwirkende (ab 25.4.2013 = Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft) vorzeitige Beendigung ihrer (vom 1.9.2012 bis 31.7.2013) bewilligten Elternzeit und Zahlung der entsprechenden Bezüge weiter. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2014 einen „Antrag auf rückwirkenden Abbruch der Elternzeit für die Zeit vom 25.04.2013 bis 31.07.2013“ gestellt hatte, teilte der Beklagte ihr mittels des am gleichen Tag zur Post gegebenen Schreibens vom 22. Juli 2014 mit, dass Anträge grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden könnten und daher eine rückwirkende Aufhebung der Elternzeit der Klägerin nicht möglich sei. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wandte sich die Klägerin mit ihrem Begehren schriftlich erneut am 3. August und 20. Dezember 2015 an den Beklagten, der unter dem 21. Dezember 2015 auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 22. Juli 2014 hinwies. Mit Urteil vom 20. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht München die am 13. Dezember 2016 erhobene Klage mit den Anträgen,
1. festzustellen, dass die der Klägerin für das erste Kind bewilligte Elternzeit ab dem 25. April 2013 vorzeitig beendet worden sei,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die der Klägerin […]