LG Hamburg, Az.: 301 O 201/15, Urteil vom 01.12.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt,
a. an den Kläger 42.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Mercedes Benz GL 350, Kilometerstand: 61.897, Fahrgestell-Nr.: …;
b. an den Kläger 14,10 € zu zahlen;
c. an den Kläger 1.710,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2015 zu zahlen;
d. an den Kläger 196,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2016 zu zahlen.
e. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich seit dem 29.01.2015 im Gläubigerannahmeverzug befindet.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 42.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Gewährleistungsrechte nach einem Gebrauchtwagenkauf geltend.
Für die Entscheidung ist nur das Folgende relevant:
Die Parteien stritten darüber, wer Verkäufer des Wagens war. Der Beklagte verteidigte sich gegen die Klaganträge (allein) damit, dass nicht er der Verkäufer gewesen sei, sondern es sei der Kläger gewesen, der ihm das Kraftfahrzeug habe verkaufen wollen, was er aber abgelehnt habe.
Nachdem der Beklagte in der Verhandlung am 10. November 2016 eingeräumt hat, dass er der Verkäufer des Wagens war, ist der Sachverhalt auch insoweit unstreitig geworden.
Der Kläger erwarb von dem Beklagten am 11./12. Dezember 2014 in H. einen Pkw Mercedes Benz GL 350 mit nur mündlichem Vertrag. Es stellte sich nach Übergabe des Kraftwagens herausgestellt, dass es sich um eine sog. Schrottfrisierung handelte (dazu unten), weshalb die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug beschlagnahmte und der Beklagte vom Amtsgericht H.- S.. G. am 13. Oktober 2016 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist (Az.: …).
Foto: Phrysphotos/BigstockDer Kläger, der seine Klage mehrfach umgestellt hat, beantragt zuletzt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 42.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 P[…]