LG Krefeld – Az.: 3 O 35/20 – Urteil vom 25.08.2020
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.009,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 822,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2020 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Regulierung eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 30.07.2019 auf der Kerkener Straße/ Außenring in Kempen ereignete.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen …. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Halterin und Fahrerin des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Am Unfalltag befuhr die Klägerin den Kempener Außenring in Fahrtrichtung Wachtendonk und beabsichtigte dort, nach links in die Kerkener Straße abzubiegen. Die Beklagte zu 1) befuhr den Kempener Außenring in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Aus Sicht der Klägerin sieht die Verkehrsführung für Linksabbieger eine separate Linksabbiegerspur vor. In entgegengesetzter Fahrtrichtung ist ein separater Rechtsabbiegerfahrstreifen eingerichtet mit auf der Fahrspur aufgezeichneten Richtungspfeilen. Ferner sind auf der Fahrbahn im hinteren Bereich der Rechtsabbiegerspur zwei durchgezogene Linien aufgebracht, welche die Rechtsabbiegerspur von der Geradeausspur trennen. Wegen der genaueren Beschreibung der Unfallörtlichkeit wird auf die in der beigezogenen Akte vorhandenen Lichtbilder Bezug genommen und verwiesen. Die Beklagte zu 1) setzte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger und reduzierte ihre Geschwindigkeit, bog im weiteren Verlauf indes nicht nach rechts ab, sondern setzte ihre Fahrt geradeaus fort, wo es im Kreuzungsbereich zur Kollision mit dem klägerischen Pkw kam.
An dem klägerischen Pkw entstand ein Sachschaden, den der beauftragte Privatgutachter mit Reparaturkosten in Höhe von 21.908,40 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.400,00 € bei gleichzeitigem Restwert in Höhe von 1.306,00 € bezifferte. Die Kosten der Begutachtung beliefen sich auf 1.192,27 €. Daneben sind Standgeldkosten in Höhe von 196,35 € und Zulassungskosten in Höhe von 17[…]