LG Bonn – Az.: 1 O 354/16 – Urteil vom 12.05.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der bei dem Amtsgericht L im Wohnungsgrundbuch von L2, Blatt … in Abteilung III laufende Nr. 8 zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 140.000,00 DM zu erteilen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Unter dem 22.08.1984 schlossen die Parteien einen schriftlichen Darlehensvertrag (Anlage K1 = Bl. … – … d.A.), wonach die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 140.000,00 DM zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zur Verfügung stellen sollte. Als Sicherheit für das Darlehen bewilligte die Klägerin gemäß notariell beurkundeter Erklärung vom 09.11.1984 (Anlage K2 = Bl. … – … d.A.) die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten über einen Betrag von 140.000,00 DM auf dem im Urteilstenor zu Ziffer 1. näher bezeichneten Wohnungseigentum der Klägerin. Am 01.10.1984 unterzeichnete die Mutter der Beklagten, die im März 2009 verstorbene Frau P, einen Verrechnungsscheck über den Darlehensbetrag von 140.000,00 DM zugunsten der Klägerin (Anlage K3 = Bl. … d.A.). Der Darlehensbetrag wurde der Klägerin auch tatsächlich zur Verfügung gestellt.
Am 24.12.1991 unterzeichneten die Beklagte und Frau P folgende Erklärung (Anlage K4 = Bl. … d.A.):
Darlehensvertrag vom 22. August 1984 zwischen Frau N und ihrer Schwester Frau S
Das von Frau N mit dem o.a. Darlehnsvertrag gewährte Darlehen in Höhe von DM 140.000,- (…) an ihre Schwester S ( … ) wurde von der Darlehensnehmerin in der o.g. Höhe mit der letzten Ratenzahlung vom 15. Dezember 1990 vollständig zurückgezahlt.
Die zur Darlehnssicherung übereignete Eigentumswohnung, O-Straße, … L … sowie das übereignete Grundstück in C/Eifel gehen somit wieder in das Eigentum von Frau S über.
Nach dem Tod von Frau P kam es zu Auseinandersetzungen der Parteien, im Rahmen derer die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.02.2014 (Anlage K5 = Bl. … d.A.) die Klägerin mit folgender Begründung zur Zahlung von Zinsen aufforderte:
( … ) in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf eine Vereinbarung vom 22.08.1984, welche berei[…]