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Verkehrsunfall – Teile eines Reifenmantels – Reifendecke auf Autobahn

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AG Bottrop – Az.: 10 C 45/19 – Urteil vom 08.08.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen in Höhe eines Betrags von 21,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.05.2018 in Bottrop.

Am vorgenannten Tag befuhren sowohl der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug als auch der Beklagte zu 1) – mit dem auf die Beklagte zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug – die BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover; bei dem Beklagtenfahrzeug handelte es sich um einen Lkw mit Anhänger.

Auf der Höhe der Ausfahrt Bottrop platzte der vordere linke Reifen am Anhänger des Beklagtenfahrzeugs, dadurch befanden sich im weiteren Verlauf insbesondere große Teile des Reifenmantels/der Reifendecke auf der Fahrbahn. Der Beklagte zu 1) hielt das Beklagtenfahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem rechten Standstreifen an. Im weiteren Verlauf näherten sich mehrere Fahrzeuge der Stelle, an welcher sich die Teile des Reifenmantels/der Reifendecke auf der Fahrbahn befanden, und hielten sodann ebenfalls mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem rechten Standstreifen an; in diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien indes streitig, ob diese Fahrzeuge vor oder hinter dem Beklagtenfahrzeug auf dem Standstreifen angehalten haben.

Der Kläger fuhr gegen 24 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h auf der linken Fahrspur der BAB 2 auf die streitgegenständliche Stelle zu. Er kollidierte sodann im weiteren Verlauf mit einem großen Teilstück des Reifenmantels/der Reifendecke. Vor der Kollision hatte er die eingeschaltete Warnblinkanlage des Beklagtenfahrzeugs gesehen.

Nach dem Verkehrsunfall ließ der Kläger sein Fahrzeug bei der … GmbH begutachten. Für die Erstellung des Gutachtens wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von 866,75 € (brutto) in Rechnung gestellt. Die … bezifferte die Reparaturkosten mit 13.217,36 € (netto); wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des … vom 12.06.2018 (Bl. 10 ff. d. A.) Bezug genommen.

[…]


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