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Erlass eines Urteils nach Aktenlage – Voraussetzungen

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ArbG Düsseldorf – Az.: 12 Ca 2521/20 – Beschluss vom 17.09.2020

Der Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Lage der Akten wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten liegen im erstinstanzlichen Kammertermin am 17.09.2020 nicht vor.Nach §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darf ein Urteil nach Aktenlage nur dann ergehen, wenn in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden ist. In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wird es nicht einheitlich beurteilt, ob die Erörterung der Parteien im Gütetermin als ein „Verhandeln“ in diesem Sinne aufgefasst werden kann. In früheren Entscheidungen wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass auch im ersten Kammertermin ein Urteil nach Aktenlage gemäß §§ 251a, 331a ZPO ergehen könne, wenn eine Güteverhandlung stattgefunden habe, in der die Seehund Rechtslage erörtert worden sei (LAG Berlin, Urteil vom 03.02.1997 – 9 Sa 133/|| – juris (nur Leitsatz); LAG Hessen, Urteil vom 31.10.2000 – 9 Sa 2072/99 -, Rn. 25, Juris; so auch Germelmann/Matthes/Prütting, 9. Aufl. 2017, § 59 ArbGG Rn. 21; Gravenhorst, jurisPR-ArbR 31/2011 Anm. 6). Dies folge aus der für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 54 Abs. 1 ArbGG, nach der die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung vor den Vorsitzenden beginne.

Überwiegend wird der Erlass eines Urteils nach Aktenlage jedoch abgelehnt, wenn – wie im vorliegenden Fall – der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden (LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2015 – 15 Sa 476/15 -, Rn. 32, juris; LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 -18 Sa 970/10 -, Rn. 36, juris; LAG Hamm Urteil vom 20.07.2011 – 2 Sa 422/11 -, Rn. 30, juris; LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 – 2 Sa 67/03 Rn. 29, juris). Hier wird insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 04.12.2002 (BAG, Urteil vom 04.12.2002 – 5 AZR 556/01 -, Rn. 20, juris) Bezug genommen. Die genannte Entscheidung hatte einen Kammertermin im Berufungsverfahren zum Gegenstand, in dem das Gericht ein kontradiktorisches Urteil erlassen hatte, nachdem es die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zwar erörtert, die Klägerin aber keinen Antrag gestellt hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat hier festgehalten, dass ein Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO ohne Sachantrag nicht vorliegen könne. Gemäß §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO beginne die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge und dies […]


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