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Dienstbarkeit auf Teilfläche eines Grundstücks

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 298/16 – Beschluss vom 15.02.2017

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligten wenden sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit von der Vorlage eines bemaßten Lageplanes abhängig gemacht hat.

Die Beteiligte zu 1 hat als Eigentümerin des Grundbesitzes die Eintragung der folgenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bewilligt und beantragt:

„… innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 1,40 m Kabel (…) im Erdreich zu verlegen, … . Der Kabelverlauf ist in dem dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil beigefügten Lageplan rot eingezeichnet. …“

Die Beteiligte zu 1 hat sich weiter verpflichtet, zu Gunsten eines eintretenden Dritten oder Rechtsnachfolgers in die Rechte und Pflichten des Gestattungsvertrages eine inhaltsgleiche Dienstbarkeit zu bestellen und zur Eintragung zu beantragen. Zur Sicherung dieses Anspruchs hat sie die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt.

Bestandteil der Eintragungsbewilligung war ein unbemaßter Lageplan im Maßstab 1 : 3000, in dem der geplante Trassenverlauf rot markiert war.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, dass der Verlauf der Kabeltrasse nicht bemaßt und daher für einen Dritten nicht eindeutig nachvollziehbar sei. Die zeichnerische Gestaltung ermögliche nicht, an Hand dieser die Ausübungsstelle unter Anwendung des angegebenen Maßstabes zu bestimmen.

Die Beteiligten haben entgegnet, der Leitungsverlauf sei in dem Plan im Maßstab 1 : 3000 eindeutig eingezeichnet, dem Bestimmtheitserfordernis damit Genüge getan.

Das Grundbuchamt hat an seiner Auffassung festgehalten. Es sei erforderlich, dass der Verlauf bemaßt sei, bei einem linear verlaufenden Recht durch Angabe des Eintritts- und Austrittspunktes auf dem Grundstück, darüber hinaus bei teilweise linear verlaufenden Rechten durch Angabe des Ortes des Knickpunktes. Es halte es nicht für ausreichend bestimmt, wenn darauf verwiesen werde, dass mit einem Lineal aus einem Plan im Maßstab 1 : 3000 diese Punkte herausgemessen werden können. Dies führe zu einer Schätzung und nicht zu einer Bestimmtheit. Diesen Grundsatz habe es in den letzten Jahren in allen vergleichbaren Fällen angewandt.

Die Beteiligten halten diese Auffassung für überzogen und haben sich dagegen beschwert.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgel[…]


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