LG Arnsberg – Az.: 2 Qs 71/16 – Beschluss vom 25.10.2016
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 07.10.2016 (5 Gs – 190 Js 1146/16 – 1613/16) aufgehoben und der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft B legt dem Beschuldigten unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last. Er soll am Morgen des 12.08.2016 ein Rolltor der Fa. T in U beschädigt haben, an dem ein Sachschaden von ungefähr 2.800 Euro entstanden sein soll. Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um den hinteren Teil des Betriebsgeländes der Fa. T, auf dem sich drei Anlieferungstore befinden. Der Zugang zu diesem Teil des Betriebsgeländes ist mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen. Der unmittelbare Bereich vor den Rolltoren ist abgesenkt, mit Betonoberfläche versehen und mit Fahrstreifen für die anliefernden Lastkraftwagen gekennzeichnet.
Die Staatsanwaltschaft B hat beim Amtsgericht B -Ermittlungsrichter- die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, weil der Beschuldigte einer Straftat nach § 142 StGB vorläufig verdächtig sei und dringende Gründe für die Annahme bestünden, ihm werde in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und dem Beschuldigten mit Beschluss vom 07.10.2016 vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein beschlagnahmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünde der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe am Tattag ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, einen Unfall mit erheblichem Fremdschaden verursacht und sich vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 13.10.2016 eingelegten Beschwerde.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Beschuldigten darf nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Es muss dringender Tatverdacht und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält. Nach derzeitigem Ermittlungsstand liegt nach Auffassung der Kammer kein dringender Tatverdacht vor. Es steht aufgrund der bisher erhob[…]