AG Darmstadt – Az.: 301 C 123/09 – Urteil vom 05.01.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 2.607,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Honorar einer zahnärztlichen Behandlung des Beklagten.
Der Beklagte suchte am 01.07.2008 die Praxis der Kläger auf, da er im Unterkiefer Zahnschmerzen hatte. Er wurde in der Praxis der Kläger durch den Zeugen …. behandelt. Der Zeuge …. erklärte dem Beklagten, dass sich die Zähne im Unterkiefer stark gelockert hätten und daher entfernt werden müssten. Am 01.07.2008 wurden sodann durch den Zeugen …. dem Beklagten drei Zähne im Unterkiefer gezogen.
Bevor die Zähne am 01.07.2008 gezogen wurden, erklärte der Zeuge …., dass der Beklagte mit den Zähnen, die gezogen werden sollten, immer Probleme haben würde. Ebenfalls sei ein Zahnersatz nicht möglich, wenn die Zähne im Mund verblieben, da der Beklagte dann immer Schmerzen haben würde. Ebenfalls erklärte der Zahnarzt …., dass der Beklagte im Unterkiefer aufgrund nicht mehr vorhandener Zähne eine Totalprothese tragen müsse, im Oberkiefer allerdings eine teleskopgetragene Prothese möglich sei.
Am 09.07.2008 kam es zu einem weiteren Termin in der klägerischen Praxis. Wiederum wurde durch den Zeugen …. der mögliche Zahnersatz für den Ober- und für den Unterkiefer erläutert.
(Symbolfoto: Von Proxima Studio/Shutterstock.com)Nach dem Termin am 09.07.2008 wurde durch die klägerische Praxis ein Heil- und Kostenplan erstellt. Dieser Heil- und Kostenplan hatte zwei Seiten, die eine war zur Einreichung bei der Krankenkasse bestimmt, die andere sollte bei dem Beklagten verbleiben. Der Heil- und Kostenplan wurde durch den Beklagten bei dessen Krankenkasse eingereicht und schließlich auch bewilligt. Auf der für den Beklagten bestimmten Seite des Heil- und Kostenplans (Kostenvoranschlag) leistete der Beklagte rechts unten unter dem Betrag seines voraussichtlichen Eige[…]