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PoliscanSpeed-Geschwindigkeitsmessung – Verfahrenseinstellung

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Amtsgericht Lübben
Az: 40 OWi 1511 Js 33710/09 (348/09)
Beschluss vom 22.02.2010

In der Bußgeldsache gegen pp. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat das Amtsgericht Lübben Bußgeldrichter – gemäß § 72 OWiG
beschlossen:
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendige Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Gericht kann durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheiden, da es eine weitere Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Abgabeverfügung einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen. Der Betroffene musste auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG nicht hingewiesen werden, da er freigesprochen wird (§ 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG).

II.
Der Betroffene war freizusprechen, da die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen war.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Oberspreewald Lausitz vom 10.09.2009 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 04.08.2009 um 12.28 Uhr in Boblitz, auf der L49, in Fahrtrichtung Vetschau die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 27 km/h überschritten zu haben bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde gemessen durch entsprechend der Zulassung und Betriebsanweisung aufgestelltes und bedientes Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ: Poliscan Speed, gemäß Eichschein vom 17.11.2008, letztmalig geeicht am 14.11.2008. Ausweislich des vorerwähnten Eichscheins ging das Gericht davon aus, dass das Gerät zum Messzeitpunkt gültig geeicht war. Die ordnungsgemäße Aufstellung des Messgerätes ergibt sich aus der entsprechenden Bekundung des Messbeamten im Messprotokoll (Blatt 3 der Akte).

Trotz ordnungsgemäßer Aufstellung des Messgerätes und gültiger Eichung zum Messzeitpunkt, begegnet die verfahrensgegenständliche Messung tiefgreifenden Bedenken. Das verwendete Messgerät des Typs: Poliscan Speed dürfte derzeitig nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung durchzuführen.

Bereits das Amtsgericht Dillenburg hat in seiner Entscheidung vom 02.10.2009 (AZ: 3 OWi 2 Js 54432/09) auf die tiefgreifenden Bedenken gegen die gerichtliche Verwertung der durch dieses Geschwindigkeitsüberwachungsgerät gewonnene[…]


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