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Grundbucheinsicht eines Abkömmlings eines Pflichtteilsberechtigten

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OLG München – Az.: 34 Wx 132/10 – Beschluss vom 13.01.2011

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligte hat am 16.7.2009 beim Grundbuchamt um Einsicht in das Grundbuch hinsichtlich eines bestimmten bebauten Grundstücks nachgesucht mit der Begründung, ihr am 12.11.1939 verstorbener Großvater mütterlicherseits, Johann B., sei damals der Eigentümer gewesen. Nach dessen Tod sei das Anwesen an seine zweite Ehefrau übergegangen und die drei ehelichen Kinder aus der ersten Ehe, u.a. ihre Mutter, seien leer ausgegangen. Sie vermute, dass es sich damals um einen Betrug gehandelt habe. Sie wolle endlich klären, wie der damalige Gesamtbesitz in die Hände der jetzigen – ihr namentlich bekannten – Eigentümer gelangt sei.

Der Urkundsbeamte des Grundbuchamts hat der Beteiligten mit Schreiben vom 14.8.2009 mitgeteilt, ihrem Einsichtsgesuch in die Grundakte könne nicht entsprochen werden. Ergänzend wurde ihr mitgeteilt, dass im historischen Grundbuch als Eigentümerin nach dem Tod ihres Großvaters mütterlicherseits unter dem 9.3.1940 die zweite Ehefrau desselben als Alleineigentümerin und Anerbin aufgrund Erbfolge laut Ehe- und Erbvertrag vom 8.1.1918 und Protokoll des Amtsgerichts R. vom 10.1.1940 eingetragen worden sei. Aufgrund einer Korrespondenz mit dem Nachlassgericht sei der verstorbenen Mutter der Beteiligten spätestens Anfang 1989 die Erbfolge bekannt gewesen.

Das als Erinnerung vom 24.8.2009 behandelte Schreiben hat der Grundbuchrichter mit Beschluss vom 14.9.2009 zurückgewiesen, der Beschwerde vom 2.10.2009 hat das Landgericht mit Beschluss vom 2.2.2010 nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die zunächst eigenhändig und sodann am 25.10.2010 zu Protokoll des Rechtspflegers des Beschwerdegerichts eingelegt wurde. Diese macht im Wesentlichen geltend, aus dem Erbfall noch unverjährte Ansprüche gegen den derzeit eingetragenen Eigentümer zu besitzen. Die damalige Grundbucheintragung beruhe auf betrügerischem Vorgehen. Ihr sei zugetragen worden, dass der Eigentumsübergang nicht auf Erbfolge, sondern auf Bestimmung durch den Gemeindevorsteher beruht habe. Ihre Mutter sei im Übrigen nicht in der Lage gewesen, Pflichtteilsansprüche gegen die damals als Eigentümerin eingetragene Witwe des Erblassers geltend zu machen.

II.

Der Senat hat auf der Grundlage des bis 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts zu entscheiden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), weil der verfahrense[…]


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