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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung

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LG Darmstadt – Az.: 9 O 199/14 – Urteil vom 09.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Hinsichtlich des Vertragsinhalts wird auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (AVB) gemäß Anlage B 1 und den Versicherungsschein vom 05.03.2001 gemäß Anlage K 3 sowie den Dynamiknachtrag als Anlage K 2 verwiesen.

Der Kläger war vom …03.2001 bis zum …04.2014 bei der Fa. […] in […] beschäftigt, zunächst als PC-Koordinator.

Am …02.2007 verunglückte der Sohn des Klägers tödlich. Aufgrund dessen war der Kläger bis …11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 01.12.2007 übernahm er auf eigenen Wunsch bei seiner Arbeitgeberin die Funktion des Research & Development Site System Engineer (R&D). In dieser Zeit war es ihm möglich, teilweise auch zu Hause zu arbeiten.

Ab …07.2011 wechselte der Kläger auf die Position des Infrastrukturarchitekt. Im Jahr 2012 kam es zu einem Wechsel der Vorgesetzten.

Ab 15.10.2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben, ab November 2012 befand er sich in psycho-therapeutischer Behandlung. Mit vertrauensärztlichem Gutachten der Neurologin Dr. […] vom …02.2013 (Anlage K 3) wurde die Diagnose „rez. Depressive Störung gegenwärtig mittelschwere depressive Episode F33.1″ gestellt. Die derzeitige Therapie wurde nicht für angemessen gehalten, eine antidepressive medikamentöse Therapie sei erforderlich. Der Versicherungsnehmer sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig, die Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wurde als günstig erachtet.

In einem weiteren Gutachten vom …07.2013 stellte die Vertrauensärztin Dr. […] eine rezidivierende depressive Störung, jetzt mittelgrade depressive Episode, fest. Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig, zur Frage einer Berufsunfähigkeit könne derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden.

Mit Schreiben vom 26.07.2013 (BLD 3) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er als Nebenerwerb eine Tätigkeit im fotografischen Bereich angemeldet habe.

Ab …10.2013 erfolgte die Begutachtung des Klägers im Institut für Versicherungsmedizin.

Zunächst erfolgte die neuropsychologische Zusatzbegutachtung gemäß Gutachten der Psychologen […] vom …10.2013 (Anlage BL[…]


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