AG Siegburg – Az.: 104 C 82/17 – Urteil vom 11.02.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn und wohnen jeweils zur Miete in einem zusammenhängenden Häuserkomplex der X für den S in M, der zur Straßenseite über einen gemeinsamen Hauseingang und ein gemeinsames Treppenhaus verfügt. Die Wohnung der Klägerin liegt im Haus(teil) P im 1. OG links, die Wohnung der Beklagten im Haus(teil) A im 1.OG rechts. Hinter dem Häuserkomplex befindet sich ein durchgehender Garten, der nicht physisch (z.B. durch Hecke, Zaun o.ä.) unterteilt ist. Das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien ist stark belastet.
Zu einem früheren Zeitpunkt befanden sich im Gartenbereich an Pfosten angebrachte Wäscheleinen. Pfosten und Leinen wurden aber zwischenzeitlich, noch vor Klagerhebung durch die Vermieterin entfernt.
Die an einer Gartennutzung interessierten Mieter haben den Gartenbereich mit Duldung der Vermieterin unter sich aufgeteilt. Danach wird der Gartenteil hinter Haus Nr. a hälftig durch die Beklagte und hälftig durch die Mitmieterin Frau T genutzt. Auf Anlage B1 (Bl. 29 f. d.A.) wird ergänzend verwiesen.
Die Beklagte brachte erstmals im Jahr 2016 an einem zum Garten gerichteten Fenster ihrer Wohnung eine Videokamera an. Sie wurde daraufhin von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.09.2016 zur Entfernung aufgefordert. Hierauf reagierte die Beklagte mit Antwortschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2016. Auf Anlage A1 (Bl. 6 f. d.A.) und A2 (Bl. 8 f. d. A.) wird verwiesen. In der Folge entfernte die Beklagte die Kamera.
Im Frühjahr 2017 errichtete die Beklagte die Kamera ein weiteres Mal und wurde von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederum unter dem 12.04.2017 sowie nochmals unter dem 16.05.2017 zur Entfernung aufgefordert. Auf Anlagen A3 und A4 (Bl. 11 f. d.A.) wird verwiesen.
Eine Genehmigung der Kamera durch die X für den S liegt nicht vor. Auf Anlage A5 (Bl. 13 d.A.) wird ergänzend verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ungeachtet der internen Nutzungsvereinbarung handele es sich um einen Gemeinschaftsgarten, dessen Nutzung allen Mietern eröffnet sei. Entsprec[…]