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Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsverbot zu privaten Zwecken

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1707/20.NE – Beschluss vom 23.12.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Hotels mit Frühstücksangebot. Er begehrt §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) in der zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122d) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) außer Vollzug zu setzen.

§ 14 Abs. 1 CoronaSchVO lautet:

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.

§ 15 Abs. 1 CoronaSchVO lautet:

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten bleibt zulässig. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen und so weiter sowie bei der Beherbergung von Reisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind die Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.

(Symbolfoto: Von Jordan Feeg/Shutterstock.com)

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die streitgegenständlichen Regelungen verletzten ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Da er überwiegend Touristen beherberge, wirkten die Regelungen faktisch wie ein Berufsausübungsverbot. Ihm drohe der wirtschaftliche Ruin. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 31 IfSG könne gegen ihn kein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, weil er nicht zu der dort genannten Personengruppe – Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider – gehöre. Weil die Berufsfreiheit i[…]


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