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Unwirksamkeit eines vor einer Schieds-/Gütestelle geschlossenen Vergleichs – Titelabwehrklage

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 135/19 – Urteil vom 18.12.2020

1. Das Versäumnisurteil vom 05.05.2020 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 2.975,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zwischen ihnen vor einer Schiedsstelle vereinbarten Vergleich.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und haben vor der Schiedsstelle 1 in B… am 22.12.2016/18.01.2017 zu der Protokoll-Nr. 03/2016 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut vereinbart:

„Hecke Thuja Beginn Wasserseite bis Rückseite Poolhäuschen 1,80 m bis 31.3. jeden Jahres ab Rückseite Poolhäuschen bis Ende (Straßenseite) 1,60 m bis 31.3. jeden Jahres Buchenhecke – Landschaftsschutzgebiet

Option 1: Regelmäßig durch untere Naturschutzb.

Option 2: Einhaltg. des Brdbg. Nachbarschaftsgesetzes

Bäume in 4 m Bereich der Thujahecke verbleiben auf der Höhe des heute festgestellten Zustandes“.

Die Kläger begehren die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich, aus dem die hiesigen Beklagten die Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme betreiben wollen.

Im Verhandlungstermin des nunmehr erkennenden Gerichts vom 05.05.2020 wurde aufgrund der Säumnis der Beklagten aufgrund des Antrags der Klägerseite ein Versäumnisurteil verkündet, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Schlichtungsprotokolls der Schiedsstelle 1 in B… vom 22.12.2016/18.01.2017 zur Protokoll-Nr. 03/2016 für unzulässig erklärt und die Beklagten zu 1.) und 2.) zudem verurteilt wurden, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Schlichtungsprotokolls der Schiedsstelle 1 in B… vom 22.12.2016/18.01.2017 an die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtgläubiger herauszugeben. Darüber hinaus wurde durch dieses Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich des Schlichtungsprotokolls der Schiedsstelle 1 in B… vom 22.12.2016/18.01.2017 zur Protokoll-Nr. 03/2016 bis zur Rechtskraft des Versäumnisurteils ohne Sicherheitsleistung weiterhin einstweilen eingestellt.

Gegen dieses Versäumnisurteil legten die Beklagten fristgerecht Einspruch ein.

Die Kläger zu 1.) und 2.) tragen vor, dass die Beklagten mit Schreiben ihrer damalig anwaltlichen Prozessbevollmä[…]


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