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Baugenehmigung – Widerspruchsfrist Nachbar

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Nachbarschaftskonflikt: Ablehnung der Klage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Logistikzentrums
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem kürzlich gefällten Urteil (Az.: 19 K 543.17 vom 28.05.2020) über einen Nachbarschaftsstreit entschieden, in dessen Mittelpunkt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Logistikzentrums stand. Im konkreten Fall hatte die Klägerin gegen Teile der Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, insbesondere bezüglich der Lkw-Anlieferung und der daraus resultierenden Lärmimmissionen. Sie argumentierte, dass die Baugenehmigung ihr nicht offiziell bekannt gegeben wurde und dass sie deshalb ihre Rechte als Nachbarin nicht ausreichend wahrnehmen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 K 543.17 >>>

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Geltendmachung der Nachbarrechte
Trotz der Klage der Nachbarin, entschied das Gericht, dass die Baugenehmigung und das daraus resultierende Bauvorhaben – einschließlich der Lkw-Anlieferungen – für sie erkennbar gewesen seien. Die konkrete Ausgestaltung des Anlieferungsregimes und die Anzahl der damit zugelassenen Fahrten sei nicht so atypisch gewesen, dass sie damit nicht hätte rechnen müssen. Dies galt auch für den Standort der Lkw-Abwicklung. Das Gericht stellte auch fest, dass die Klägerin keine Erkundigungspflicht hinsichtlich Aspekte des Bauvorhabens habe, die für sie nicht ersichtlich seien.
Kenntnis des Bauvorhabens als Ausgangspunkt
Das Gericht wies darauf hin, dass es für den Beginn der Widerspruchsfrist nicht notwendig sei, dass das Bauvorhaben in allen Einzelheiten bekannt oder vorhersehbar ist. Allein die Kenntnis von einem in seinen wesentlichen Umrissen bekannten Vorhaben begründe bereits die Pflicht des Nachbarn, sich zeitnah über das Bestehen und die Geltendmachung seiner Nachbarrechte zu vergewissern. In diesem Sinne hätte die Klägerin beachtliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf ihr Grundstück erwarten müssen.
Ablehnung der Klage: Keine Überraschungselemente
Würde man das anders sehen und entgegen der Klägerin annehmen, dass für sie weder die Zufahrtsführung noch die Anordnung eines Warteplatzes vor ihrem Grundstück ohne Kenntnis der Bauunterlagen vorhersehbar waren, so würde dies den Beginn der Frist im Oktober 2015 nicht behindern. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die Standorte von Zufahrt und Warteplatz nicht völlig überraschend geregelt waren.
Schlusswort: Baugenehmigung und Nachbarrechte
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entsch[…]


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