LAG Schleswig-Holstein, Az: 5 Sa 324/13, Urteil vom 06.02.2014
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.08.2013 – Az.: 5 Ca 609/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus übergegangenem Recht.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Krankenkasse. Die bei ihr gegen Krankheit versicherte Frau Anja K. (künftig: Arbeitnehmerin) war bei der Beklagten vom 20.08.2012 bis zum 18.09.2012 als Arbeitnehmerin im Versand beschäftigt. Ab dem 27.08.2012 war die Arbeitnehmerin fortlaufend arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 03.09.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit fristgerecht zum 18.09.2012. Die Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung. Am 19.04.2012 bestätigte das Steuerberaterbüro der Beklagten, als Grund für die Verweigerung der Entgeltfortzahlung „Krankheit nach Eintritt innerhalb der ersten 4 Wochen“ (Bl. 15 d. A.). Für den Zeitraum vom 19.09.2012 bis 28.10.2012 zahlte die Klägerin an die bei ihr krankenversicherte Arbeitnehmerin Krankengeld in unstreitiger Höhe von € 1.452,00. Mit Schreiben vom 19.10.2012, 12.11.2012 sowie 23.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte – letztlich erfolglos – auf, ihr aus übergegangenem Recht das an die Arbeitnehmerin für 40 Krankheitstage gezahlte Krankengeld zu erstatten (Bl. 13, 14, 16 f. d. A.).
Mit ihrer vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten weiterverfolgt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des weiteren streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.08.2013 der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Der Anspruch sei gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EFZG begründet. Die Beklagte sei verpflichtet, ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin K. für di[…]