OLG München – Az.: 20 U 6670/19 – Urteil vom 12.08.2020
1. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11.10.2019, Az. 51 O 325/17, werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet allerdings nicht die Beklagte zu 1) nach § 836 BGB, sondern die Beklagte zu 2), während die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 1 BGB und als vertragliche Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis mit ihren Kunden folgt.
a) Die Beklagte zu 1) war als Inhaberin der Änderungsschneiderei verpflichtet, für einen sicheren Zugang ihrer Kunden zu ihrem Geschäftslokal zu sorgen. Sie hatte deshalb auch den für die Bauzeit eingerichteten provisorischen Zugang fortlaufend zu überprüfen. Das gilt umso mehr, als über Monate hinweg nur der provisorische Zugang vorhanden war, bei dem die Kunden über eine provisorische Treppe und eine Balkontür das Gebäude betreten konnten. Damit waren diese Tür und der daran angebrachte Schließmechanismus nicht nur kurzfristig, sondern über einen erheblichen Zeitraum hinweg Belastungen ausgesetzt, für die sie nicht gedacht sind. Eine Eingangstür, die den Zugang zu einem Ladengeschäft wie hier der Änderungsschneiderei der Beklagten zu 1) darstellt, wird weitaus häufiger und zudem von einem erheblich größeren Personenkreis benutzt als eine Balkontür, die den Zutritt von Innenräumen auf Balkon oder Terrasse ermöglicht. Wie das Landgericht – den Ausführungen des Sachverständigen folgend – zu Recht ausgeführt hat, erfordert eine solche gesteigerte Nutzung einen erhöhten Kontrollaufwand. Die Kontrollpflicht ergibt sich schon daraus, dass ein solches Provisorium vorhanden ist und – anders als die Beklagte zu 1) meint – nicht erst dann, wenn bereits Auffälligkeiten oder Anhaltspunkte für ein Versagen des Provisoriums vorliegen.
Dass noch ein weiterer, von der Beklagten zu 1) nicht angemieteter Raum zwischen d[…]