AG Reutlingen – Az.: 4 OWi 23 Js 16246/20 – Beschluss vom 09.12.2020
In dem Bußgeldverfahren wegen Infektionsschutzgesetz hat das Amtsgericht Reutlingen am 9. Dezember 2020 beschlossen:
1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Betroffenen pp. gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, er habe gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) verstoßen, indem er sich mit mehr als einer weiteren Person, nämlich drei weiteren Personen, die nicht zu den Angehörigen seines eigenen Hausstandes gehörte, im öffentlichen Raum aufgehalten habe. Ausweislich der Bußgeldanzeige befand sich der Betroffene mit anderen Personen, die alle einen unterschiedlichen Wohnsitz hatten, in einem Privat-PKW.
(Symbolfoto: Von Stockphotos RBL/Shutterstock.com)Der Betroffene teilt mit, er habe gemeinsam, mit weiteren Personen, aus seinem Hausstand, auf einer Baustelle in Friedrichshafen (wohl „Baureingigung“) gearbeitet und sei auf dem Weg von der Arbeits- und Einsatzstelle zum gemeinsamen Hausstand gewesen. Die entlastende Einlassung, gerade auch im Blick auf § 3 Abs. III Nr. 1 der Corona-VO und die einen möglicherweise gelebten Hausstand, blieb im Ermittlungsverfahren zur Gänze unüberprüft. Die bloße polizeiliche Annahme, die „abweichenden Ausweisdaten“ würden hinreichend sicher belegen, dass ein gemeinsamer Hausstand tatsächlich nicht bestanden habe, ist nicht rechtlich nicht nachvollziehbar, beruht auf einem ungewöhnlichen Denkgesetz und ist mit der Verfahrensakte nicht überprüfbar.
Der vorgeworfene Sachverhalt stellt wohl keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO dar. Der gemeinsame Aufenthalt von fünf Personen in einem Privat-Pkw stellt aber keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar. Öffentlicher Raum im Sinne der Corona-VO sind der öffentliche Verkehrsraum i.S.v. § 2 LBO, öffentli[…]