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Probezeitkündigung nach Krankmeldung – Maßregelungsverbot

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 19104/13, Urteil vom 11.04.2014

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch arbeitgeberseitige Kündigung im Schreiben vom 19. Dezember 2013 mit diesem Tage geendet hat.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.945,95 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um Probezeitkündigung nach Erkrankungsnachricht. – Vorgefallen ist dies:

I.

Die (heute1) 29-jährige Klägerin trat im Oktober 2013 als Arzthelferin2 in die Dienste des Beklagten, der mit einer nicht näher bezeichneten Zahl von Beschäftigten eine Arztpraxis betreibt. Im nach Erscheinungsbild und Diktion von diesem gestellten Arbeitsvertrag3 (Kopie4: Urteilsanlage I.) ist unter anderem folgendes bestimmt (Zusätze im Kursivdruck; d.U.):

㤠1

1. …

3. Die ersten 4,5 Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit [Streichung5; d.U.] bis zum 28. Febr. 2014.

§ 11

1. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, [Streichung6; d.U.]

2. [Streichung7; d.U.]

3. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB8 bleibt unberührt.

4. Die Kündigung bedarf der Schriftform“.

II.

Wie es den Parteien auf diesem Hintergrund miteinander erging, ist nicht im Einzelnen ausgeleuchtet. – Fest steht aber, dass der Beklagte, der der Klägerin noch unter dem 9. Dezember 2013 für Dezember 2013 neben einem „Festbezug netto“ von 1.334,48 Euro eine „Leistungszulage“ von 314,17 Euro als Nettobezug abgerechnet und (wohl) auch bezahlt hatte9 (Kopie: Urteilsanlage II.), sie mit Schreiben vom 19. Dezember 201310 (Kopie: Urteilsanlage III.), das sie am selben Tage erreichte11 , folgendes wissen ließ:

„KÜNDIGUNG

… nachdem Sie gestern, am 18. Dezember 2013, mit mir ein ausführliches Gespräch hatten, in dem ich Ihren Wunsch nach Kündigung des Arbeitsplatzes in unserer Arztpraxis nicht nachkam, werde ich heute nun doch die

KÜNDIGUNG in der Probezeit ohne Angabe von Gründen

mit dem heutigen Tag 19. Dezember 2013 aussprechen.

Noch gestern bat ich Sie, uns bei der schwierigen Personalsituation zu den Weihnachtstagen zu helfen, ich bestätigte Ihnen Ihre guten Arbeitsleistungen und von Krankheit Ihrerseits war in keiner Situation die Rede.

Am heutigen 19. Dezember 2013 informierten Sie mich am Morgen über Ihre Arbeitsunfähigkeit, die vorgelegte Bescheinigung umfaßt die nächsten 20 Tage. Haben Sie bitte Verständnis, […]


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