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Schmerzensgeld bei Mobbing

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 6 Sa 415/01
Urteil vom 16.08.2001

Tenor
In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2000 – AZ: 1 Ca 2136/00 -in Ziffer 2) wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 15.000,– an Schmerzensgeld zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 51.900,– festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger, welcher am 01.08.1955 bei der Raiffeisenbank B…….-H……. eingestellt und zum Schluss hauptamtliches Vorstandsmitglied dieser Bank gewesen ist, schloss am 01.04.1992 mit der Volksbank G……… einen Anstellungsvertrag, wegen dessen näheren Inhalts auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 112-118 d. A.) verwiesen wird. Die beiden Banken haben dann zum 01.07.1992 fusioniert, wobei der Beklagte, Vorstandsmitglied der Volksbank G………, der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers wurde.
Mit seiner Klage vom 03.08.2000 hat der Kläger Schmerzensgeld vom Beklagten zu 2) und die Neuanschaffung eines Dienstwagens von der Beklagten zu 1) gefordert.
Der 1941 geborene Kläger weist einen Grad der Behinderung von 100 auf. Anlässlich der Fusionierung der beiden Institute ist im Verschmelzungsvertrag u. a. festgehalten, dass der Kläger als bisheriger Vorstand der Bank mit Wirkung der Fusion mit der Stellung eines Prokuristen unter Beibehaltung der bestehenden Dienst- und Arbeitsbedingungen übernommen wird. Der Kläger hatte bis dahin ein eigenes Büro mit Vorzimmer und Sekretärin sowie einen Dienstwagen.
In § 4 des o. a. Vertrages hat sich die Beklagte zu 1) verpflichtet, an alle bisherigen Orten das Bank- und Warengeschäft der Rechtsvorgängerin aufrecht zu erhalten, wobei der Kläger neben einem weiteren früheren Vorstandsmitglied die[…]


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