LG Augsburg – Az.: 2 O 4040/09 – Urteil vom 26.01.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Restschuld – Arbeitsunfähigkeitsversicherung geltend, die er im Zusammenhang mit einem finanzierten Autokauf abgeschlossen hat.
Der Kläger kaufte am 13.10.2006 beim Autohaus L. in D. einen Opel Zafira zum Preis von € 19.400,00. Zur Finanzierung unterzeichnete er am selben Tag einen „Darlehensvertrag“der S. Bank über einen Gesamtdarlehensbetrag von € 22.157,64, der in einer Monatsrate von € 245,00 und 83 Monatsraten á € 264,00 zurückgeführt werden sollte. Das Vertragsformular enthält in Ziffer IX einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Restschuldversicherung, wonach die Versicherung „bei Arbeitsunfähigkeit“ die vereinbarten Darlehensraten „gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen“ bezahlt. Nach dem vom Beklagten im Original unterzeichneten Vertragsformular (Kopie = Anlage K 1) bestätigte er, u.a. „das Merkblatt zur RSV mit vorangestellter Verbraucherinformation, allgemeine Versicherungsbedingungen …erhalten zu haben“. Die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgte nach Maßgabe des Darlehensvertrages durch die S. Bank mit Auszahlung des Darlehens am 23.10.2006.
In den von der Beklagten vorgelegten „Allgemeinen Bedingungen für die Restschuld – Arbeitsunfähigkeitsversicherung“ (AVB) ist unter § 5 IV folgende Regelung enthalten:
„Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn … c) die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird“.
Der Kläger erlitt am 24.11.2007 einen Herzinfarkt. Er wurde ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank geschrieben (Anlage B 2). Die Beklagte zahlte die Darlehensraten bis einschließlich Oktober 2008. An November 2008 erbrachte die Beklagte gem. Schreiben vom 28.10.08 keine Versicherungsleistungen mehr, da nach einem von ihr eingeholten Gutachten eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorläge (Anlagen K 3, K 4).
Der Kläger behauptet , er habe die AVB der Beklagten bei Vertragsschluss nicht erhalten, sie seien ihm erst im Oktober 2008 zur Verfügung gestellt worden. Er vertritt die Auffassung, die AVB seien nicht in den Vertrag einbezogen worden. § 5 IV c AVB sei zudem als überraschende Klausel unwirksam. Der Kläger behauptet, seine Erkrankung habe zu vorübergehender A[…]