AG Aschersleben – Az.: 6 OWi 301/22 – Beschluss vom 02.01.2023
Der Bescheid der Polizeiinspektion Zentrale Dienste – Zentrale Bußgeldstelle – vom 25.11.2022, Az: 3898-661570-0, wird aufgehoben.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen erließ die Polizeiinspektion Zentrale Dienste – Zentrale Bußgeldstelle am 02.11.2022 einen Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 05.11.2022 zugestellt.
Der Bußgeldbescheid enthält in der Kopfzeile die folgenden Angaben:
Auskunft erteilt: Frau x
Telefon: x
Telefax: x
E-Mail: [E-Mail Adresse des ZBS im Original]
Internet:
Datum: 02.11.2022
Aktenzeichen: 3898-661570-0
(bei Zahlung stets angeben)
Außerdem enthält der Bußgeldbescheid folgende Angaben:
Rechtsbehelfsbelehrung
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf
genannten Behörde Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist dort eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
Wichtige Hinweise bei einem Einspruch
Ein per E-Mail eingelegter Einspruch ist nur zulässig, wenn dieser bei mir unverzüglich mit Ihrer Unterschrift per Post oder Fax eingeht.
Mit E-Mail vom 09.11.2022 erhob der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Diese E-Mail wurde durch die Zentrale Bußgeldstelle am 19.12.2022 ausgedruckt und in ausgedruckter Form zur Akte genommen.
In dieser heißt es:
Von: [E-Mail Adresse des Betroffenen im Original]
An: [E-Mail Adresse des ZBS im Original]
Cc:
Gesendet am: 09.11.2022 17:56:33
Empfangen am: 09.11.2022 17:56:36
Betreff:
[EXTERN] Aktenzeichen 3898-661570-0
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich Wiederspruch gegen den Bescheid vom 2.11.2022 ein zum Fahrverbot.
Begründung: Ich bin auf den Führerschein angewiesen zwecks meiner Tätigkeit als Paketzusteller. Und bitte um eine Umwandlung dieses zu einer Geldstrafe.
Ich bitte um eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
FH
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Mit Bescheid vom 25.11.2022 verwarf die Bußgeldstelle den Einspruch. Sie stützt diesen Bescheid darauf, dass eine Einlegung per E-Mail formwidrig sei. Die E-Mail wahre mangels
Unterschrift nicht die von § 67 OWiG vorgesehene Schriftform.
Der Verwerfungsbe[…]