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Tierarzt – Beweisregeln für Haftung eines Humanmediziners wegen groben Behandlungsfehlers

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 118/10 – Urteil vom 01.02.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.4.2010 verkündete Grundurteil des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 81/08) wird zurückgewiesen.

Die Sache wird zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 37.083,34 €.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von Prostock-studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin verlangt von dem beklagten niedergelassenen Tierarzt Schadensersatz wegen behaupteter Fehlbehandlung eines Pferdes, welches deswegen in einer Tierklinik in Stadt01 habe weiterbehandelt und schließlich eingeschläfert werden müssen (2.083,34 € Weiterbehandlungskosten, 35.000 € Wert des Pferdes).

Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat durch Grundurteil erkannt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und die Entscheidung zur Schadenshöhe dem Betragsverfahren vorbehalten.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin Eigentümerin des Pferdes war, weil sie auch ohne Verletzung eigenen Eigentums nach dem Grundsatz der Drittschadensliquidation als Partei des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrags forderungsberechtigt sei.

Es liege eine grob fehlerhafte Behandlung vor. Das folge aus dem Gutachten des tierärztlichen Sachverständigen SV1 und aus einer Gesamtbewertung des dem Beklagten im Einzelnen vorzuwerfenden Verhaltens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (S. 7 f/Bl. 149 f d.A.). Die arzthaftungsrechtlichen Grundsätze zur Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler seien mit einigen Obergerichten auch auf eine tierärztliche Behandlung anzuwenden. Eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz rechtfertige keine andere Beurteilung.

Die Anwend[…]


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