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Rückforderung Sozialhilfeleistungen bei Nichtangabe einer Lebensversicherung

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Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 4 SO 218/17 – Urteil vom 13.03.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Sozialhilfe in Höhe von 12.963,85 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2001 wegen nicht angegebenen Einkommens und Vermögens.

Der 1942 geborene Kläger stellte unter dem 30. September 1997 einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Antragsvordruck kreuzte er bei allen Fragen zu Vermögensgegenständen das Feld „nein“ an (außer zu der Frage nach verschenktem Vermögen, bei der er keine der beiden im Vordruck vorgesehenen Antwortmöglichkeiten auswählte). Im Feld „Versicherungen“ machte er keine Eintragungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zum Kläger geführte Leistungsakte des Beklagten – im Folgenden: LA – Bd. 1 Bl. 1 ff. Bezug genommen.

Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin von Dezember 1997 bis Januar 2001 durchgehend Sozialhilfe unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelsatzes und der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung der bei der Antragstellung allein angegebenen Wohnung in G-Stadt (vorübergehend, solange die Söhne des Klägers zeitweise mit dort wohnten, nach Kopfteilen aufgeteilt) sowie der zeitweisen Anrechnung von Unterhaltszahlungen der getrennt lebenden Ehefrau, und zwar zunächst – soweit ersichtlich noch ohne Bescheid – für Dezember 1997 in Höhe von 462,20 DM (vgl. vgl. LA Bd. I Bl. 19). Durch Bescheid vom 17. Februar 1998 (LA Bd. I Bl. 33 ff. mit dem zugehörigen Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 26 f.) bewilligte der Beklagte dann ab Januar 1997 Leistungen in Höhe von monatlich 1.131,53 DM, die er durch Bescheid vom 27. April 1998 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 51 f.) unverändert weitergewährte. Durch Bescheid vom 2. Juli 1998 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 65 f.) erhöhte er die Leistungen – wegen einer entsprechenden Änderung des Regelbedarfs – ab 1. Juli 1998 auf 1.132,53 DM monatlich. Im September und Oktober 1998 kam es zu einer Überzahlung, weil zunächst einer der Söhne des Klägers wieder bei diesem eingezogen war und dem Kläger daher nach den Berechnungen des Beklagten nur noch 686,27 DM monatlich zustanden (vgl. LA Bd. I Bl. 81). Der Kläger akzeptierte dies und die Rückführung des überzahlte[…]


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