Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung eines Busfahrers wegen Unterschlagung von Fahrgeldern

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 7 Sa 229/11 – Urteil vom 30.01.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 – Aktenzeichen 20 Ca 5632/10 – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 614,90 EUR (in Worten: Sechshundertvierzehn und 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und zweier vorsorglich ausgesprochener ordentlicher Kündigungen, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers sowie im Wege der Widerklage um Zahlungsansprüche der Beklagten.

Der am XXX geborene, zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die ein Busunternehmen betreibt, seit dem 05. September 1995 als Busfahrer gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 2.500,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Am 10. Dezember 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen wiederholten Falschparkens trotz ausdrücklichen Verbots. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 43 d.A. verwiesen.

Am 24. August 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil er den Bus vor Ladengeschäften quer zu den Ladenfronten geparkt und dadurch mehrere Parkplätze – auch solche für Behinderte – blockiert hatte. Gemäß einem zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde diese Abmahnung am 31. Dezember 2010 aus der Personalakte des Klägers entfernt. Wegen des Wortlauts wird auf Bl. 47 d.A. verwiesen.

Bei der Beklagten existiert eine Mitarbeiterinformation 2010/09 vom 29. März 2010, wonach die Privatnutzung von Werkstätten, Waschanlagen und Betriebsmitteln der Beklagten verboten ist. Insofern wird auf Bl. 42 d.A. Bezug genommen.

Symbolfoto: Von wellphoto/Shutterstock.com

Am 04. August 2010 fuhr der Kläger mit seinem Privat-PKW auf das Firmengelände der Beklagten und wollte dort Scheibenwaschwasser auffüllen, w[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv