Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Personenschaden – Schmerzensgeldanspruch bei HWS- und BWS-Distorsion

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Berlin-Mitte – Az.: 102 C 3255/10 – Urteil vom 08.02.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 942,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52/100 und der Beklagte 48/100.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin bog am … mit ihrem Fahrzeug mit dem Kennzeichen … von der Frankfurter Allee in die Buchberger Straße in B. ein. Die Klägerin überholte ein vor ihr stehendes nach rechts blinkendes Fahrzeug. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen … von dem Kundenparkplatz der Postfiliale auf die Buchberger Straße.

Es kam zur Kollision. Am klägerischen Fahrzeug entstand Sachschaden.

Die Klägerin legt den ärztlichen Bericht des … vom 13. Mai 2010 (Fot. Bl. 34-36 d.A.), vor wonach die Klägerin eine Distorsion der HWS und der BWS erlitten hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des ärztlichen Berichts wird auf die eingereichten Fotokopien verwiesen.

(Symbolfoto: Von RossHelen/Shutterstock.com)

Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 20. Mai 2010 (Fot. Bl. 62 d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Schaden der Klägerin nach Abzügen nach einer Quote von 2/3 und zahlte weiter ein Schmerzensgeld von 200,00 EUR. Die Klägerin nimmt die Beklagten nun auf Zahlung von 1.600,00 EUR Wiederbeschaffungswert, 361,28 EUR Gutachterkosten, 406,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage, 25,00 EUR Kostpauschale abzüglich gezahlter 2.392,28 EUR und weiterem Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor, sie sei bei dem Unfall verletzt worden.

Die Klägerin beantragt nach Verweisung durch das Amtsgericht Lichtenberg,

1. den Beklagten zu verur[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv