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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre

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AG Hamburg, Az.: 67g IN 555/14

Beschluss vom 16.02.2018
Gründe
I. Mit Antrag vom 27.11.2014 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit weiterem Antrag vom 22.12.2014 beantragte sie zusätzlich die Erteilung der Restschuldbefreiung. Durch Beschluss vom 02.02.2015 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die 1975 geborene Schuldnerin verfügt über die allgemeine Hochschulreife, ist gelernte Industriekauffrau und ist seit 1997 als Personalsachbearbeiterin sowie als Assistentin des kaufmännischen Leiters und des Werkleiters abhängig beschäftigt gewesen. Von 2005 bis 2011 war sie als selbstständige Immobilienmaklerin tätig. Seit April 2011 ist sie bei der Fa. ihres Ehemannes, der Jule Immobilien UG (haftungsbeschränkt) beschäftigt. Hierbei tritt sie im Internet u.a. als zuständige Ansprechpartnerin für die Bereiche Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Kapitalanlagen in Erscheinung. Der Umfang ihrer Tätigkeit ist streitig.

Symbolfoto: msdnv/Bigstock

Die Schuldnerin, die Mutter einer am 21.05.2013 geborenen Tochter ist, befand sich bis einschließlich Mai 2016 in Elternzeit. Seit Februar 2017 ist ihre Familie anerkannte Pflegefamilie. Seit Juli 2017 lebt ein am 10.04.2017 geborenes Pflegekind in ihrer Familie, wovon die Schuldnerin im Juni 2017 Mitteilung erhielt. Bis April 2020 wird sich die Schuldnerin angabegemäß in Elternzeit befinden.

In der Zeit von Juni 2016 bis Ende Dezember 2016 war die Schuldnerin als Sekretärin bei Asklepios GmbH, Hamburg beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 19,25 Stunden, wofür sie ein Entgelt von € monatlich brutto 1.387,51 erhielt (netto – bei Steuerklasse 5 – € 862,97).

Der Antragsteller trägt vor, die Schuldnerin habe gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen. Angesichts ihrer Qualifikation sei es ihr möglich gewesen, eine Tätigkeit auszuüben und hierbei pfändbare Einkünfte zu erzielen, etwa als Industriekauffrau in Hamburg. Auf die zur Akte gereichten Stellenangebote nebst Gehaltsvergleich (Bl.8 ff RSB-Band) wird Bezug genommen. Außerdem habe sie sich aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fa. ihres Ehemannes nicht hinreichend um eine angemessene Tätigkeit bem[…]


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