AG Rostock – Az.: 53 C 51/10 – Urteil vom 23.02.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.856,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin von einer Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 € freizustellen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 2.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt zudem nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 200,00 € abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer 3 Töchter Erstattung verauslagter Kosten bzw. des verrechneten Guthabens im Anschluss an eine Veräußerung einer Eigentumswohnung.
Die Klägerin war bereits zu 1/2 Miteigentümerin und wurde aufgrund Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Ehemann zusammen mit ihren 3 Töchtern auch hinsichtlich der zweiten Eigentumshälfte weitere Miteigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichtes Ueckermünde für F., Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums, welches sie unter dem 23.06.2008 an die Beklagte veräußerte. Besitz- und Nutzungsrecht an der Eigentumswohnung gingen aufgrund des vollständig gezahlten Kaufpreises zum 01.12.2008 an die Beklagte über, der Eigentumswechsel wurde unter dem 10.12.2009 im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte veräußerte die Wohnung am gleichen Tag an einem N.G., der grundbuchrechtlich ebenfalls am 10.12.2009 zur nachfolgenden Nummer als Eigentümer eingetragen wurde.
Mit Schreiben vom 08.10.2009 und 22.02.2010 (Anlagen K 5 und K 6) fordert die von der Verwalterin der Eigentumswohnung eingeschaltete Rechtsanwältin K. für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 10.12.2009 unter Einbeziehung geleisteter Zahlungen in Höhe von 200,00 € und Verrechnung eines Guthabens in Höhe von 502,41 € aus dem Vorjahr Hausgeld in Höhe von 1.616,29 € zuzüglich der Erstattung der eigenen Rechnung in Höhe von 229,55 €, was einschließlich der Einbeziehung des Guthabens die ursprüngliche Klagforderung in Höhe von 2.348,25 € ergibt. Die Klägerin beglich die Forderung letztlich in voller Höhe.
Während dieses Gerichtsverfahrens erstatteten die Verwalterin der Eigentumswohnung der Klägerin unter dem 05.10.[…]