BGH, Az.: IVa ZR 111/81, Urteil vom 16.03.1983
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einem Hausratversicherungsvertrag geltend. Die Parteien streiten darüber, ob eine goldene Armbanduhr eine Goldsache im Sinne von § 2 Nr. 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer- Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) ist.
Diese Uhr (Marke P) wurde in der Nacht vom 24. auf 25. November 1979 durch Einbruch aus der Wohnung des Klägers entwendet. Der Kläger hatte sie auf dem Nachttisch offen liegen gelassen; sonst trug er sie regelmäßig. Ihren Wert beziffert er mit DM 16.990,-; der Wert einer Uhr gleichen Typs in Stahlausführung betrug DM 7.000,- bis DM 8.000,-.
Die Beklagte hat als Entschädigung nur den nach der angegebenen Bestimmung für eine einzelne Goldsache begrenzten Betrag von DM 1.500,- gezahlt. Eine Kündigung des Vertrages hat sie nicht erklärt.
Die Klage auf die Differenz zwischen diesem Betrag und dem angegebenen Wert der Uhr haben Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Uhr als Goldsache im Sinne von § 2 Nr. 8 VHB 74 angesehen, weil das Erscheinungsbild und der Wert des Gegenstandes vom Goldanteil wesentlich mitbestimmt würden. Ihr Wert sei aufgrund des Goldanteils mehr als doppelt so hoch wie der Wert einer gleichartigen Uhr in Stahlausführung. Der Umstand, daß sie bestimmungsgemäß der Zeitmessung diene und regelmäßig am Handgelenk getragen werde, schließe sie aus der Gruppe der Goldsachen im Sinne der genannten Bestimmung nicht aus. Solche Goldsachen brauchten nicht ausschließlich aus Gold zu sein.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
2. Der Umstand, daß eine Armbanduhr bestimmungsgemäß ein Zeitmesser und damit ein Gebrauchsgeg[…]