Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Kosten eines Wunschkennzeichens und weitere Ansprüche – Urteil des AG Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat in einem Fall, in dem der Kläger Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall forderte, eine Entscheidung getroffen. Dabei ging es um verschiedene Ansprüche, wie zum Beispiel die Kosten für ein Wunschkennzeichen, Fahrtkosten und den Ersatz von Tankinhalten.
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Anspruch auf Fahrtkosten und Ersatz von Tankinhalten
Der Kläger behauptete, zwischen dem 04.02.2012 und dem 25.02.2012 sieben Fahrten zu verschiedenen Kfz-Händlern unternommen zu haben, um einen adäquaten Ersatz für das verunfallte und schwierig zu beschaffende Modell zu finden. Darüber hinaus war der Tank des verunfallten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt noch zur Hälfte gefüllt gewesen, und die Kosten für den Tankinhalt beliefen sich auf 30,00 Euro.
Laut den Ausführungen des Gerichts belaufen sich die ersatzfähigen Fahrtkosten für den Kläger auf insgesamt 167,00 Euro. Dabei wurde eine Kilometerpauschale von 0,25 Euro in Ansatz gebracht. Das Gericht sah es als berechtigt an, dass der Kläger auch ortsfremde Vertragshändler aufgesucht hat und das Autohaus C in Kleve zweimal besucht hat.
Ersatzbeschaffung als kostengünstigste Alternative
Der Kläger hat laut dem Urteil zu Recht eine Ersatzbeschaffung als die Alternative gewählt, die den geringsten Aufwand darstellte. Der BGH hat bereits festgestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den durch den Schädiger verursachten Schaden in der für ihn günstigsten Weise zu beseitigen.
Restitutionsfähiger Nutzungsausfallschaden
Das Gericht stelle fest, dass der restitutionsfähige Nutzungsausfallschaden des Klägers sich auf insgesamt 200,00 Euro beläuft. Dieser Aspekt sei im Rahmen der Erforderlichkeit zu berücksichtigen. Eine Verlängerung der notwendigen Ausfallfrist wurde nicht gerechtfertigt durch die Fahrten, die der Kläger vornehmlich am Wochenende zu den jeweiligen Händlern durchgeführt hat, oder den Umstand, dass er seine Suche zunächst offenbar auf ein typgleiches Ersatzfahrzeug kapriziert hat.
Fazit des Urteils
Das Urteil des AG Dortmund Az: 406 C 6809/12 vom 18.04.2013 zeigt, dass bei Schadensersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden können, wie etwa Fahrtkosten, Ersatz von Tankinhalten oder die Kosten eines Wunschkennzeichens. Dabei ist jedoch immer die […]