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Dienstentfernung eines Beamten wegen Versicherungsbetrug

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VG München, Az.: M 13 D 04.3052, Urteil vom 25.08.2004

I. Gegen den Beamten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt.

II. Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 9 Monaten zuerkannt.

III. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Aufwendungen.
Tatbestand
I. Der Beamte wurde am … 1961 in R. geboren. Der Vater des Beamten verstarb 1991, seine Mutter 1994.

Nach der Grundschule besuchte der Beamte zunächst für 3 ½ Jahre das Gymnasium und wechselte dann in die Staatliche Knabenrealschule R. über. Dort bestand er 1977 die „Mittlere Reife“.

Der Beamte begann seinen Dienst am … 1977 zunächst als Polizeiwachtmeister im Bundesgrenzschutz im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Seine weitere dienstliche Laufbahn ist durch folgende Daten gekennzeichnet:

…1978 Bestehen der Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst Gesamtnote befriedigend (3,0)
…1978 Ernennung zum Polizeioberwachtmeister
…1980 Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im BGS z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe
…1981 Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im BGS
…1983 Ernennung zum Polizeimeister im BGS
…1988 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
…1991 Wechsel in den Dienst des Freistaates Bayern
…1993 Ernennung zum Polizeiobermeister.

Seit dem … September 1992 gehört der Beamte dem Polizeipräsidium … an. Zunächst war er bei der PI B. als Schichtdienst- und Inspektionsbeamter eingesetzt. Mit Wirkung vom … Januar 1997 ist er zur Polizeiinspektion R. versetzt und seit dem … April 1999 bis auf weiteres zur PI Fahndung R. abgeordnet.

Für den Zeitraum … Dezember 1992 bis … Mai 1996 wurde der Beamte mit dem Gesamtprädikat „entspricht voll den Anforderungen – obere Grenze (4,66)“ beurteilt.

Der Beamte ist ledig, er hat keine Kinder. Infolge einer Knieverletzung nach einem Dienstunfall ist er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 %.

Der Beamte ist – mit Ausnahme der unten dargestellten Dienstpflichtverletzungen – straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 07. März 2002 wurde er wegen der untersuchungsgegenständlichen Vorfälle vorläufig des Dienstes enthoben. Seine Dienstbezüge sind um 25 % gekürzt (Bescheid vom 21.11.2002).

Der Beamte erhält Dienstbezü[…]


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