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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zigarettengeruch aus Nachbarwohnung – Mietmangel

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LG Berlin
Az: 65 S 124/08
Urteil vom 07.10.2008

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 211 C 3/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte
1. verurteilt wird, im …, … Berlin geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass von der darunter liegenden Wohnung kein Zigarettengeruch mehr in die Wohnung der Kläger in der … Berlin, 1. Obergeschoss rechts bei geschlossenen Fenstern mehr eindringen kann.
2. In Bezug auf den Klageantrag zu 2. wird die Berufung ebenfalls zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Klage nach Maßgabe des konkretisierten Klageantrags zu 1) gemäß Schriftsatz vom 05.08.2008 ist erfolgreich.
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten einen Instandsetzungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Die Wohnung ist mangelhaft. Die Kläger haben bewiesen, dass aus der unteren Wohnung Gerüche auch bei geschlossenen Fenstern – und Türen – nach oben in ihre Wohnung dringen. Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens ergeben sich nicht. Insbesondere ist der Vermutung, die Gerüche habe der Sachverständige selbst mit in die obere Wohnung mitgebracht, nicht zu folgen. Denn die Quelle von Gerüchen können Menschen mit üblicher Geruchswahrnehmung jedenfalls insoweit identifizieren, als sie von einer Person ausgehen. Das ist gerichtsbekannt. Zudem hat der Sachverständige im ersten Versuch einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten und im zweiten Versuch einen Zeitraum von 20 Minuten verstreichen lassen, ehe er die obere Wohnung der Kläger betrat. Dass er selbst noch Träger von Geruchspartikeln in wahrnehmbarem Umfang war und erst diese in die obere Wohnung verteilte, ist damit auszuschließen. Das gilt auch deshalb, weil der Sachverständige bei der ersten Probe in unterschiedlichen Bereichen unterschiedlich starke Gerüche wahrnahm, nämlic[…]


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