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Mietminderungen anderer Mieter wegen Lärmbelästigungen durch einen Mieter

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AG Bremen – Az.: 17 C 105/10 – Urteil vom 09.03.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 872,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 abzüglich am 17.06.2010 verrechneter EUR 217,13 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als ehemaligen Mieter wegen vom Beklagten ausgehender Lärmbelästigungen geltend.

Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin in der S.-Straße 15 in 28213 Bremen. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis außerordentlich wegen Störungen des Hausfriedens. Ein diesbezüglicher Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Bremen endete mit einem Räumungsvergleich.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.06.2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26.06.2009 fruchtlos zur Zahlung von Schadensersatz und Mietrückständen in Höhe von insgesamt EUR 1.114,75 auf.

Im Rahmen der Klagerhebung teilte die Klägerin die Verrechnung ihrer Forderung mit einer dem Beklagten zustehenden Guthabenforderung aus der Betriebskostenabrechnung von 2008 in Höhe von EUR 242,34 mit.

(Symbolfoto: Von Pheelings media/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Hausfrieden immer wieder, so auch in der Zeit ab Oktober 2008 bis zu seinem Auszug am 13.03.2009 nachhaltig gestört, so durch das Hören extrem lauter Musik (u.a. auch zu Ruhezeiten), das sehr laute Schließen von Zimmertüren, das Beschimpfen von anderen Mitbewohnern, das Randalieren in der von ihm bewohnten Wohnung verbunden mit lautem Schreien. Der Beklagte habe auf Bitten zur Rücksichtnahme aggressiv reagiert, sodass sich die weiteren Mitbewohner im Haus durch den Beklagten permanent bedroht fühlten. Im Hinblick auf die durch den Beklagten ausgehenden Störungen hätten die weiteren Mieter P., R. und F. in den Monaten November 2008 bzw. Dezember 2008 bis März 2009 Mietkürzungen in Höhe von 20% ihrer jeweiligen Miete, mithin von insgesamt EUR 1.098,22 vorgenommen. Zudem[…]


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