Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall –  Kostenerstattung einer durch Sachverständigen abgegebenen Reparaturbestätigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Frankfurt – Az.: 9 C 2624/10 – Urteil vom 03.02.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend.

Der Kläger betreibt in der Rechtsform einer Private Company Limited (Ltd) mit Sitz in B. in K. und L. KfZ-Sachverständigenbüros. Die Beklagte ist die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Der Kläger wurde von dem Unfallgeschädigten eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.07.2010 ereignete, zunächst mit der Erstellung eines Schadensgutachtens und im weiteren Verlauf mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auftragserteilung betreffend das Gutachten wird verwiesen auf das am 07.07.2010 Unterzeichnete Formular (Bl. 15 dA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Auftragserteilung betreffend die Reparaturbestätigung wird verwiesen auf das am 24.08.2010 (Bl. 45 dA) unterzeichnete Formular.

Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gutachtenauftrag trat der Unfallgeschädigte am 07.07.2010 seine „Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab“. Im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Erstellung einer Reparaturbestätigung trat der Unfallgeschädigte am 24.08.2010 seinen „Anspruch auf Erstattung der hierdurch angefallenen Kosten, der … gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges zusteht, in entsprechender Höhe sicherungshalber an das Kfz-Sachverständigenbüro ab“.

Das streitgegenständliche Gutachten wurde am 05.08.2010 gefertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Auszüge des Gutachtens Nr. MSNIFI vom 05.08.2010 (Bl. 18 dA).

Die streitgegenständliche Reparaturbestätigung wurde am 24.08.2010 gefertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Reparaturbestätigung wird verwiesen auf die Auszüge der Reparaturbestätigung (ohne Lichtbilder) zu Gutachten Nr. MSNIFI vom 05.08.2010 (Bl. 18 dA) vom 24.08.2010 (Bl. 16 dA).

Für seine Leistungen im Z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv