OLG Oldenburg – Az.: 8 U 196/10 – Urteil vom 10.03.2011
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2009 sowie vorgerichtliche Kosten von 179,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte, die eine Autovermietung betreibt, fordert von dem Beklagten, dem sie gemäß Mietvertrag vom 11. Juli 2009 eines ihrer Fahrzeuge überlassen hat, Schadensersatz wegen der Beschädigung dieses Fahrzeugs.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.838,99 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt. Dagegen richtet sich dessen Berufung.
Der Beklagte macht geltend, ihm sei die in den Mietbedingungen der Klägerin enthaltene so genannte Polizeiklausel „nicht bewusst bekannt“ gewesen; im Fahrzeug sei ein entsprechender Aufkleber nicht angebracht gewesen. Die Polizeiklausel in den Mietbedingungen benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam. Sie entspreche nicht dem Leitbild der Kaskoversicherung nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (in Kraft seit dem 1. Januar 2008), weil der Mieter bei einem Verstoß den Versicherungsschutz verliere und die volle Haftung trage. Das sei mit der individuell im Mietvertrag vereinbarten Haftungsreduzierung nicht zu vereinbaren. In rechtlicher Hinsicht verweist der Beklagte auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2[…]