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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlung – Selbstverletzung eines Arbeitnehmers durch Wutausbruch

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 4 Sa 617/13
Urteil vom 23.07.2013
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 17. April 2013 – 5 Ca 58/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Beklagte betreibt einen Baumarkt. Der Kläger ist für sie seit dem Jahr 2003 als Warenauffüller zu einer Bruttomonatsvergütung von derzeit 1.957,67 Euro tätig. Er wird im Außenbereich des Marktes eingesetzt und ist unter anderem für die Bestückung des Steinsortiments und der Kies- und Mörtelprodukte zuständig. Zu diesem Zweck stand ihm ursprünglich ein mit einem Wetterschutz versehener Stapler zur Verfügung. Als dieser ausfiel, erhielt der Kläger einen anderen Stapler ohne Wetterschutz. Die Mitarbeiter der Beklagten montierten auf dem Stapler ein provisorisches Dach. Der Kläger brachte zusätzlich Anfang August 2012 ein Plexiglasteil als Windschutzscheibe an. Der betriebliche Sicherheitsbeauftragte rügte dies mit der Begründung, die Scheibe gewährleiste keine optimale Sicht und führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für den Stapler. Darauf entfernte die Beklagte die Scheibe.
Der Kläger, der am Vortag dienstfrei gehabt hatte, bemerkte dies am Morgen des 09. August 2012. Nachdem er Kollegen vergeblich nach dem Grund der Demontage der Scheibe gefragt hatte, brachte er die Scheibe wieder an, da er für diesen Tag Regen erwartete. Als der Geschäftsleiter der Beklagten davon erfuhr, begab er sich zum Kläger und wies ihn an, die Scheibe erneut zu entfernen. Der Kläger fügte sich zunächst der Weisung und begann zusammen mit dem Geschäftsleiter, die Scheibe wieder abzubauen. Während dieses Vorgangs geriet er zunehmend in heftige Erregung. Er schimpfte und erklärte, er sehe das nicht ein, man könne doch durch die Scheibe sehen, es sei alles „scheiße“. Darauf warf er in der Nähe liegendes Verpackungsmaterial. Schließlich schlug er mit der Hand mindestens dreimal auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild. Dieses bestand aus nachgiebigem Hohlkammerschaumstoff, der an eine Holzstange montiert war, die wiederum in […]


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