OLG Frankfurt – Az.: 7 U 104/10 – Urteil vom 16.03.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Hanau vom 8.4.2010 abgeändert und die Auskunftsklage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I)
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge, die der Baufinanzierung dienten.
Dem Versicherungsvertrag mit der Nr. 1 lag der Versicherungsschein vom 9.2.1972 zugrunde. Danach ist für die Hauptversicherung der Tarif 400 mit Rentengarantie vereinbart. Die Versicherungssumme für den Erlebensfall, Ablauf 1.1.2009, beträgt – ebenso wie für den Todesfall – 20.000,- DM. Die Totalabfindung zuzüglich Überschüsse ist mit 33.434,- DM ausgewiesen.
Dem Vertrag mit der Nr. 2 lag der Versicherungsschein vom 28.5.1975 zugrunde. Auch insoweit ist der Tarif 400 mit Rentengarantie vereinbart. Die Versicherungssumme im Erlebens- bzw. Todesfall beträgt jeweils 30.000,- DM. Die Totalabfindung beläuft sich auf 50.151,- DM. Ablaufdatum der Versicherung ist der 1.6.2008.
Die Beklagte erteilte der Klägerin jährlich Informationen zur Überschussbeteiligung, wobei bis zum Jahre 2005 ein separater Wert für den Todesfallbonus ausgewiesen wurde. In den nachfolgenden Informationen wurde nur der „Bonus einschließlich Schlussdividende“ mitgeteilt. Dies beruht nach Behauptung der Beklagten auf einer geänderten Berechnungsmethode, welche von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 6.10.2003 genehmigt worden sei.
Mit Schreiben vom 28.3.2008 wies die Beklagte die Klägerin daraufhin, dass ihr bei Ablauf der Versicherung Nr. 2 verschiedene Optionen (Kapital-, Versicherungs- und Rentenoption) zur Verfügung stünden, und bat um Mitteilung, welche Option gewählt werde. Die Kapitaloption bezifferte sie mit einem Gesamtbetrag von 132.621,34 Euro, der entsprechend dem Wunsch der Klägerin auch ausgezahlt wurde. Bereits vor Auszahlung hatte die Klägerin um Erläuterung der Überschussbeteiligung gebeten, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.4.2008 auf die geänderte Berechnungsmethode hingewiesen hatte. Nach weiterem Schriftverkehr wandte sich die Klägerin an die Bundesanstalt für Fin[…]