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Verkehrsunfall – Kollision eines Autofahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1110/10 – Urteil vom 12.12.2011

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23.08.2010 abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 501,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zur Übernahme der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 15.01.2007 um 15:10 Uhr auf der …[X]-Straße in …[Y] in einem Umfang von 80 Prozent verpflichtet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Kläger 53 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 47 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 82 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch 18 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 15. Januar 2007 in Koblenz geltend, an dem er als Fußgänger beteiligt war. Der Beklagte zu 1) bog mit einem Pkw, der von der Beklagten zu 2) gehalten wird und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, von der …[Z]-Straße nach links in die bevorrechtigte …[X]-Straße ein, auf der in einer Entfernung von 40 Metern der Kläger als Fußgänger die Straße von der Gegenfahrbahn in Richtung der Fahrbahn des Beklagten zu 1) überquerte. Die …[X]-Straße besitzt an dieser Stelle eine Breite von 8,9 Metern und weist keine Straßenmarkierungen auf. Als der Kläger den gegenüberliegenden Bürgersteig fast erreicht hatte, wurde er durch das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug am linken Fuß erfasst. Der nähere Ablauf des Unfalls, insbesondere die genaue Position des Klägers im Unfallzeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger erlitt durch den Unfall eine komplexe Mehrfachfraktur des linken Fußes und befand sich infolgedessen vom 15. Januar bis 20. Februar 2007 in stationärer Behandlung. Die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Fußes ist deutlich eingeschränkt. Bei dem Kläger besteht darüber hinaus[…]


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