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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung eines Steueranspruchs und Zugang des Steuerbescheids

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BUNDESFINANZHOF
Az.: GrS 2/01
Beschluss vom 25.11.2002
Vorlagebeschluss vom 06.06.2001 – Az.: II R 47/98

Leitsatz:
Die Festsetzungsfrist ist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht.

Gründe
A. Vorgelegte Rechtsfrage, Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), Stellungnahme der Beteiligten
I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der II. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 6. Juni 2001 II R 47/98 (BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auch dann gewahrt, wenn der Bescheid, der vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht, obwohl die Behörde nach Lage der Steuerakten alles getan hat, dass er hätte zugehen können, aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein inhaltsgleicher Bescheid ergeht, der dem Empfänger auch bekannt gegeben wird?

II. Ausgangsverfahren

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete 1986 im oberen Teil seines Hanggrundstückes ein Gebäude mit Wohn- und Büroräumen und parallel dazu im unteren, zur Straße gelegenen Teil ein kleineres Nebengebäude.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erließ am 27. April 1989 einen Einheitswertbescheid zur Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1987, mit dem es den Einheitswert auf 130 400 DM und die Grundstücksart Einfamilienhaus feststellte. Das FA war dabei den Angaben des Klägers in seiner 1988 abgegebenen Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf diesen Stichtag (1. Januar 1987) gefolgt, wonach jeweils das Dachgeschoss im Hauptgebäude und im Nebengebäude noch nicht bezugsfertig waren und die zu Wohnzwecken genutzte Fläche die gewerblich genutzte Fläche überwog. Der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid sind am 27. April 1989 sowohl an den Kläger als auch an die Gemeinde verschickt worden. Die Gemeinde passte daraufhin mit Be[…]


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