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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Anspruch auf eine Sofortleistung bei einer schweren Erkrankung

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LG Kiel – Az.: 5 O 206/19 – Urteil vom 25.09.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2019 sowie weitere 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, wonach die Beklagte eine Sofortleistung in Höhe von 7.500 € bei schweren Erkrankungen zahlt.

Der Zeuge …, als Vertreter der Beklagten, beriet den Kläger am 04.05.2018 in dessen privaten Wohnräumen über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung. Er erläuterte unter Vorlage eines elfseitigen Prospekts (K1) unter anderem das Versicherungspaket EXTRA-PLUS, das er dem Kläger anbot. Seite 9 unten des Prospekts war versehen mit einem Hinweis, dass für den Leistungsumfang die allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB) in der zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns neuesten Fassung maßgeblich seien. Bei diesem Gespräch erhielt der Kläger die AUB nicht. Zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches litt der Kläger nicht unter einer schweren Erkrankung.

Mit Schreiben vom 08.05.2018 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Beratungsprotokoll über das Gespräch vom 04.05.2018 (K2) und teilte diesem mit, dass darin Hinweise zum Gesprächsinhalt enthalten seien und der Kläger vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch vorzunehmenden Prüfung in den nächsten Tagen bzw. rechtzeitig zum Versicherungsbeginn seinen Versicherungsschein erhalten werde. Dem Beratungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sich der Kläger unter anderem für das EXTRA-PLUS-Paket entschieden habe.

Mit einem zweiten Schreiben vom 08.05.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser ab dem 14.07.2018 Versicherungsschutz habe und wies darauf hin, dass der Umfang des Versicherungsschutzes sowie Rechte und Pflichten in den Verbraucherinformationen und dem Versicherungsschein beschrieben seien, den sie rechtzeitig ausstellen und an den Kläger zuschicken werde.

Einige Tage nach dem 08.05.2018 erhielt der Kläger ein drittes Schreiben der Beklagten vom 08.05.2018, mit dem diese dem Kläger die für den Vertrag gültigen Verbraucherinformationen U 500 Ausgabe 08/2017 übersandte. Sie wies darauf h[…]


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