LG Berlin – Az.: 65 S 264/19 – Urteil vom 06.05.2020
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 65 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2020 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 16. Oktober 2019 – 13 C 397/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. Sie rechtfertigt keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Das Amtsgericht hat einen Anspruch gem. § 546 Abs. 1 BGB zu Recht verneint und die Klage auf Herausgabe und Räumung abgewiesen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Mietvertrag endete nicht aufgrund Beendigung des Betreuungsvertrages oder aufgrund Kündigung.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Mietverhältnis nicht durch Beendigung des Betreuungsvertrages endete.
Zwar enthalten sowohl der Mietvertrag als auch der Betreuungsvertrag in ihrer Präambel eine Verknüpfung von Mietvertrag und Betreuungsvertrag. Weiter ist im Mietvertrag einleitend ausdrücklich geregelt: „Das Mietrecht ist mit der Bereitschaft zur sozialpädagogischen Betreuung entsprechend des anliegenden Betreuungsvertrages zwischen den Vertragsparteien verbunden (…). Das Recht zur Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten endet mit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses.“ Weiter steht die Regelung entgegen der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils nicht im Widerspruch zu §§ 2 Abs. 2, 3, 4 des Mietvertrages. Während die Präambel regelt, dass das Recht zur Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten in seinem Bestand von der Wirksamkeit des Betreuungsvertrages abhängt, regeln §§ 2, 3, 4 des Mietvertrages entsprechend den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), wann der Mietvertrag selbst beendet wird.
Symbolfoto: Von Ag[…]