Zurückweisung von Grundbucheintragung: Einzelne Gründe nicht separat anfechtbar
Das Oberlandesgericht München hat eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Passau zur Grundbucheintragung verworfen. Der Hauptgrund war das Fehlen eines ordnungsgemäßen Vertretungsnachweises einer tschechischen Gesellschaft und die unzureichende Dokumentation der Auflassung im Kaufvertrag. Dies unterstreicht die Bedeutung der Vollständigkeit und Genauigkeit in notariellen Dokumenten für Grundbuchangelegenheiten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verwerfung der Beschwerde: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau wurde abgelehnt.
Unzureichende Dokumentation: Fehlende Auflassung im Vertragsauszug vorgelegt beim Grundbuchamt.
Fehlender Vertretungsnachweis: Für die tschechische Gesellschaft fehlte eine Vertretungsbescheinigung.
Zwischenverfügung des Grundbuchamts: Ausstehender Vertretungsnachweis führte zur Zwischenverfügung.
Zurückweisung des Eintragungsantrags: Aufgrund der unzureichenden Beurkundung der Auflassung.
Bedeutung der eindeutigen Erklärung: Notwendigkeit einer unzweideutigen Erklärung in der Niederschrift über die Beifügung und den Inhalt von Schriftstücken.
Rechtsgrundlagen und Präzedenzfälle: Verweis auf relevante Rechtsprechung und Kommentierungen im Bezug auf § 71 Abs. 1 GBO und § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG.
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde: Gemäß § 78 Abs. 2 GBO wurden die Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde nicht erfüllt.
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Bei einer Zurückweisung einer Grundbucheintragung haben Beteiligte die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Dies gilt sowohl für den Einspruch gegen den gesamten Beschluss als auch gegen einzelne Gründe der Zurückweisungsentscheidung. Ein solcher Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung schriftlich oder mündlich beim zuständigen Grundbuchamt oder Beschwerdegericht eingereicht werden. Im weiteren Verlauf eines solchen Verfahrens kann das Gericht den Antrag erneut prüfen und das Gru[…]