LG Magdeburg – Az.: 31 O 45/20 – Urteil vom 06.10.2020
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt eine Versicherungsleistung wegen coronabedingter Schließung ihres Betriebes.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit 26.05.2018 eine Betriebsschließungsversicherung zum Versicherungsschein Nr. SV…-555. Die Versicherung bezieht sich auf die Gaststätte „F“ unter der Anschrift H-Platz in Magdeburg. Versichert ist der Betrieb des Restaurants gegen Schäden infolge Infektionsgefahr bei Menschen, und zwar gegen Schließungsschäden und Schäden an Vorräten und Waren. Nach dem Versicherungsschein endet das Versicherungsverhältnis am 26.05.2021. Einbezogen sind die Versicherungsbedingungen BS 2008.
Symbolfoto: Von Vitalii Vodolazskyi/Shutterstock.comDer Restaurantbetrieb der Klägerin wurde durch behördliche Anordnung am 18.03.2020 stark eingeschränkt und ab 23.03.2020 bis zum 03.05.2020 geschlossen. Grundlage für die Einschränkungen und die Schließung waren die Verordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.03.2020 (im Folgenden: LVO SARS-CoV-2 LSA), die Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 23.03.2020, die 2. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 24.03.2020, die 3. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 02.04.2020 und die 4. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 16.04.2020 (K 3 – K 6).
Am 20.03.2020 meldete die Klägerin über den Versicherungsmakler N… Versicherungsmakler GmbH & Co. KG den Schaden gegenüber der Beklagten (K 8) und bat um Versicherungsschutz. Sie erinnerte an ihr Anliegen am 23. und 26.03.2020 und forderte am 02.04.2020 von der Beklagten, bis 09.04.2020 ihre Einstandspflicht zu erklären und einen Vorschuss in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, forderte die Klägerin am 25.04.2020 erneut eine Erklärung zur Einstandspflicht und einen Vorschuss in Höhe von nunmehr 57.443,76 €. Am 27.04.2020 lehnte die Beklagt[…]