OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 9 A 2787/19 – Beschuss vom 26.10.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,53 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebührenbescheid für eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 14. Januar 2019 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
a) Die Einwände des Klägers gegen den Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Ermahnung nicht untersucht, trifft dies ersichtlich nicht zu. Der insoweit einschränkende Obersatz des Verwaltungsgerichts, im gebührenrechtlichen Verfahren sei die Rechtmäßigkeit der Ermahnung, da diese kein Verwaltungsakt sei, nur summarisch zu überprüfen, wirkt sich vorliegend nicht aus, weil das Gericht die Rechtmäßigkeit der Ermahnung im Hinblick auf den streitigen Punktestand gleichwohl vollständig geprüft hat.
Die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Ermahnung ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Verwaltungsakt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 3 B 49.06 -, NJW 2007, 1299, juris Rn. 5 (zur Vorgängerregelung).
b) Das Verwaltungsgericht ist – jedenfalls im Ergebnis – zutreffend davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt für den Kläger 4 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen waren und der Beklagte daher die die Gebührenpflicht auslösende Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG aussprechen durfte. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Danach ist hier auf den 12. April 2018 abzustellen.
Das FAER wies zu diesem Zeitpunkt folgende 4 Punkte auf:
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