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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens – Auflösungsantrag

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Störung des Betriebsfriedens: Verhaltensbedingte Kündigung unter der Lupe
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die fristlose sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung eines HR Business Partners bei einem Automobilzulieferer unwirksam sind. Jedoch wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Auflösungsantrags der Beklagten zum 30.04.2022 aufgelöst und der Kläger erhält eine Abfindung in Höhe von 121.716 EUR. Ausschlaggebend waren hierbei mehrere Vorfälle, die eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit als unzumutbar erscheinen ließen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 102/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unwirksamkeit der Kündigungen: Sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung sind nicht rechtswirksam.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund eines Auflösungsantrags der Beklagten gerichtlich zum 30.04.2022 aufgelöst.
Abfindungszahlung: Der Kläger erhält eine Abfindung in Höhe von 121.716 EUR.
Provokantes Verhalten des Klägers: Die Entscheidung basiert auf mehreren vom Kläger verursachten Vorfällen, die als provokant und dem Betriebsfrieden abträglich gewertet wurden.
Bedeutung der Betriebsratswahl: Die Wahl des Klägers zum Betriebsrat und dessen Funktion als Betriebsratsvorsitzender beeinflussten die Entscheidung nicht.
Erhalt der Betriebszwecke: Die Prognose einer fehlenden gedeihlichen, den Betriebszwecken dienlichen Zusammenarbeit führte zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Rolle des Klägers als HR Business Partner: Die Stellung des Klägers im Unternehmen verstärkte die Tragweite seines Verhaltens.
Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte; die Kosten des Berufungsverfahrens werden häl[…]


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