AG Berlin-Mitte – Az.: 9 C 89/11 – Urteil vom 04.05.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Auszahlung eines Guthabens aus seiner Spareinlage bei der Beklagten an die Hausverwaltung seiner ehemaligen Vermieter. 1. a) Der Kläger als Mieter und die Eheleute … als Vermieter schlossen unter dem 11. September 2002 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung (= Blatt 34 bis 40 der Akten). Diesbezüglich hatte der Kläger den Vermietern eine Sicherheit zu einem Betrag von 1.770,00 Euro zu bestellen, unter Anderem in Form einer Spareinlage, die den Vermietern zu verpfänden war (= § 16 Ziffern 1. und 2. des aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Amtsgerichtes Mitte zum dortigen Geschäftszeichen … (im Folgenden: einstweiliges Verfügungsverfahren) bekannten Mietvertrages (= Blatt 39 der dortigen Akten beziehungsweise hier in der Aktenlasche)). Der Kläger richtete am 30. Oktober 2002 ein solche Spareinlage bei der Beklagten ein und verpfändete seinen Auszahlungsanspruch daraus gegen Letztgenannte an seine damaligen Vermieter (= Blatt 55 der Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beziehungsweise hier in der Aktenlasche). b) In der entsprechenden “Verpfändungserklärung”, die von dem Kläger unterschrieben wurde, hieß es unter Anderem(= am angegebenen Ort): “Der Vermieter kann ohne Nachweis der Fälligkeit der Ansprüche aus dem Mietverhältnis unter Vorlage der über die Spareinlage ausgestellten Urkunde Auszahlung des verpfändeten Guthabens von der Bank nach Maßgabe der für das Sparkonto geltende Bedingungen verlangen. Die Bank wird den Mieter hiervon unterrichten. Sie wird die Auszahlung bei Fälligkeit des Sparguthabens, nicht jedoch vor Ablauf von vier Wochen nach dem Versand der Mitteilung an den Mieter vornehmen. Auf diese Weise soll dem Mieter Gelegenheit gegeben werden, mögliche Gegenrechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.” Die Beklagte erklärte darin (= am angegebenen Ort): “Wir bestätigen hiermit, von vorstehender Verpfändungserklärung Kenntnis genommen (…) zu haben. Mit unserem AGB-Pfandrecht treten wir hinter das zugunsten des Vermieters bestellte Pfandrecht zurück (…).” c) Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vermietern wurde zum 30. September 2010 beendet. d) Die Hausverwaltung der ehemaligen Vermieter des Klägers verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2011 die Auszahlung aus der Spareinlage des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 894,46 Euro. Dies teilte die Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2011 mit und kündigte darin an, den erforderten Betrag innerhalb von vier Wochen auszuzahlen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner späteren Verfahrensbevollmächtigten vom 09. Februar 2011 Widerspruch und forderte die Beklagte vergeblich auf, diese Auszahlung einstweilen zu unterlassen und ihm gegenüber dies bis zum 11. Februar 2011 verbindlich zu erklären (= Blatt 56 bis 57 der Akten). 2. a) Auf Antrag des hiesigen Klägers und dortigen Antragstellers hat der hiesige Vorsitzende in dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 18….